T 089 - 371 571 63 . F 089 - 371 571 64 . info@green-cup-minicontainer.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erweitern unsere Tätigkeit im Transportbereich, daher beenden wir zum 01.02.2017 den Bereich Container und Minicontainer.
Noch gestellte Container bleiben bis zu Ihrer Freigabe durch Sie auf Ihren Baustellen stehen, es werden jedoch ab 01.02.2017 keine neuen Conatiner von uns gestellt.
Wir bedanken uns recht herzlich für Ihr Vertrauen und würden uns freuen, wenn wir im Bereich der Transporte von Baumaschinen, Staplern usw. weiterhin ein Geschäftspartner sein dürfen.
Darf ich vorstellen: Der green cup minicontainer>>
Ihre
Vorteile
Das
System
Unsere
Leistung
weitere Informationen
Unser greencup-minicontainer-System „trennt“ bereits bei der Entstehung der „Abfälle“ – so entsteht keine Vermischung. Das reduziert die Entsorgungsgebühren.
Ihr Vorteil liegt auf der Baustelle: Wir trennen dort, wo der Müll anfällt.
Durch die Schaffung sogenannter „Mini-Inseln“, werden Bauschutt, Holz, Metall, Kunststoff, … getrennt gesammelt.
Außerdem sind die greencup-minicontainer durch ihre Größe platzsparend und finden ihren Platz somit auch auf Terrassen, Balkonen oder Hinterhöfen.
Und da wir die Minis mit Ladekran anliefern, sind Hindernisse wie Gartenzäune, Mauern usw. kein Problem. Wir stellen da auf, wo sie gebraucht werden.
Das green cup minicontainer-System ist ein umweltfreundliches
Altstoff-Sammelsystem.
Wir bieten die einzigartige Möglichkeit, verwertbare Abfallstoffe von der Baustelle weg in kleinen Mengen sortenrein zu sammeln. 80% der Baurestmassen werden in die Rohstoffkette rückgeführt.
Das green cup minicontainer-System ist die umweltfreundlichste und flexibelste Art Ihre Baustelle sauber zu halten.
Ihr Vorteil liegt auf der Baustelle:
Wir trennen dort,
wo der Müll anfällt.
Durch das Anlegen sogenannter „Schatzinseln“, werden Bauschutt, Holz, Metall oder Kunststoff getrennt gesammelt. Außerdem sind die Minicontainer durch ihre Größe platzsparend und finden ihren Platz somit auch auf Terrassen, Balkonen oder in Hinterhöfen.
Er kann bis auf 8 m versetzt werden und durch den stets mitgeführten Hubwagen ist größte Flexibilität garantiert.
Unsere green cup minicontainer
stehen für Sie bereit!
Überzeugen Sie sich selbst von unserem ausgefeilten System, der Kompetenz unserer Mitarbeiter und freuen Sie sich, dass Sie am Ende Geld und Nerven gespart haben.
Greifen Sie gleich zum Hörer: 089 371 571 63
Sie erreichen uns Montag - Freitag durchgehend von 7.00 - 17.00 Uhr!
green cup fotogalerie >>
Die Anlieferung mit Ladekran
dadurch sind Hindernisse wie Gartenzäune, Mauern, usw. kein Problem.
Unser Mini ist noch dazu mit dem Hubwagen verstellbar.
green cup | wo stecken wir?
green cup minicontainer
Siemensstraße 8
85716 Unterschleißheim
T 089 - 371 571 63
F 089 - 371 571 64
bestellen - ganz einfach
green cup
preise >>
Von Anfang an wissen, was es kostet !
So fällt Ihnen das Kalkulieren leicht, denn bei uns wissen Sie
von Anfang an was Sie hinterher bezahlen.
Das green cup system | platzieren – trennen – sparen
Die An- und Abfahrt und die Entsorgung ist bereits im Preis enthalten!
* zzgl. 1 € Miete pro Tag ab dem 2. Standtag und zzgl. MwSt
von uns
für Sie
günstig mieten
Lagerfläche
Vorteile
Anlieferung von Baumaterial wie Sand, Kies etc. und Abholung von Abfällen im selben Container
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Self Storage
Lagercontainer
Lagercontainer im Selfstorage bedeutet für Sie günstig und flexibel selbst einlagern!
Egal ob ein Umzug ansteht und Sie zwischenlagern müssen, oder Ihr Keller nicht mehr ausreicht, oder Gewerbetreibende Werkzeug oder Sonstiges einlagern müssen, bei uns finden Sie eine unkomplizierte und sichere Lösung.
Sie fahren bequem ebenerdig direkt vor Ihren Lagercontainer und können leicht ein- und auslagern.
Ihre Vorteile auf einen Blick:
- kurzfristig anmietbar
- monatliche Zahlungsweise
- flexible Mietlaufzeiten – auch Kurzmieten sind möglich
- nur 14 Tage Kündigungsfrist
- verkehrsgünstig gelegen
- keine weiteren Kosten
Unser Gelände liegt im Gewerbegebiet Unterschleißheim/Lohhof im Norden von München.
Bequem über die Autobahn A99 Ausfahrt Unterschleißheim oder B13 zu erreichen. siehe Karte
Impressum & AGB
green cup minicontainer
Krimmer & Kraus GbR
Siemensstraße 8
85716 Unterschleißheim
T 089 – 371 571 63
F 089 – 371 571 64
Finanzamt München
UST ID # DE287212992
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die green-cup-minicontainer, Krimmer + Kraus GbR, geschäftsansässig: Siemensstr. 8,85716 Unterschleißheim (im folgenden „Vermieter“), vermietet Container unterschiedlicher Größen zur Lagerung. Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Geschäftsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Mieter können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer sein.
2. Vertragsgegenstand/Mietdauer
Mit Mietvertragsabschluss wird der Mieter berechtigt, den im Mietvertrag näher bezeichneten Lagerraum – hierbei handelt es sich um einen Standard-Stahlcontainer, verschließbar, nicht wärme- und kälteisoliert – zu Lagerungszwecken zur vertraglich vereinbarten Mietdauer zu nutzen. Es können befristete und unbefristete Mietverhältnisse abgeschlossen werden, wobei für unbefristete Mietverhältnisse eine Mindestmietzeit von 1 Monat gilt. Der Mieter hat den Container bei Übernahme auf Schäden und Verunreinigungen zu kontrollieren und diese unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, gilt dies als Übernahme des Containers in mangelfreien Zustand. Auf Verlangen des Mieters wird ein Übergabeprotokoll erstellt.
3. Anschrift
Bei Abschluss des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine zustellungsfähige Anschrift zu benennen, die auch bei Abwesenheit des Mieters gilt. Er hat – insbesondere bei Abwesenheit – die jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen, wenigstens per E-Mail. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, dem Vermieter jede Änderung seiner Postanschrift, E-Mail-Adresse bzw. seines Wohnsitzes sowie seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Bei Verletzung vorbenannter Pflichten hat der Mieter dem Vermieter diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihm durch gescheiterte Zustellversuche entstehen.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung der Miete bzw. Mietvorauszahlungen erfolgen per Einzugsermächtigung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages seine entsprechende Bankverbindung bekanntzugeben und ihm insoweit eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Die vertraglich vereinbarte Miete wird bis zum 3. Werktag eines Monats vom Vermieter eingezogen. Der Mieter sichert ausdrücklich die ausreichende Deckung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der von ihm geschuldeten Leistungen aus diesem Mietvertrag zu. Schlägt der Bankeinzug aus Gründen, die vom Mieter zu vertreten sind, fehl, ist der Mieter dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, das heißt, er hat dem Vermieter die ihm entstehenden Kosten wie z.B. Rücklastschriftgebühren etc. zu ersetzen. Ist der Einzug nicht fristgerecht möglich und befindet sich der Mieter mit fälligen Zahlungen damit in Verzug, wird die jeweilige Schuld ab dem auf den Verzugszeitpunkt folgenden Kalendertag mit Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. belastet.
6. Kaution
Die vom Mieter zu leistende Sicherheit (Kaution) beträgt drei Monatsmieten. Sie ist bei Beginn des Mietverhältnisses zusammen mit Bezahlung der ersten Miete zur Zahlung fällig. Die Kaution wird nicht verzinst. Sie dient der Absicherung der Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aus diesem Vertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn sämtliche Ansprüche des Vermieters von dem Mieter erfüllt sind, binnen eines Zeitraumes von 3 Wochen an den Mieter zurück zu erstatten.
7. Mietanpassung
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins angemessen zu erhöhen. Als angemessener Mietzins gelten insbesondere die Mietzinshöhen, wie sie im Zeitpunkt der Anpassung vom Vermieter mit anderen Mietern für vergleichbare Mietverhältnisse vereinbart werden. Die einseitige Mieteranpassung ist dem Mieter schriftlich mitzuteilen. Der angepasste Mietzins wird erstmalig für den zweiten Monat, der auf den Zugang dieses Mitteilungsschreibens folgt, geschuldet. Das Mitteilungsschreiben gilt insoweit mit dem dritten Werktage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
8. Vertragsbeendigung
Das Mietverhältnis wird für die vertraglich vereinbarte Laufzeit oder unbefristet abgeschlossen. Unbefristete Mietverhältnisse verlängern sich auf unbestimmte Zeit, wenn sie nicht mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail genügt dieser Schriftform. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung bzw. für die Berechnung des Beendigungszeitpunktes ist der Eingang der Erklärung beim Erklärungsadressaten. Befristete Mietverhältnisse enden automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht der Vertragsparteien, das Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Auch für die außerordentliche Kündigung sind die vorstehend aufgeführten Formvorschriften zu wahren. Ist der Container zum Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses nicht unverschlossen und führt dies dazu, dass der Container nicht anderweitig vermietet werden kann, hat der Mieter dem Vermieter Nutzungsausfall für jeden Tag der Nichtvermietbarkeit in Höhe der zuletzt fälligen Miete (Tagesmiete) zu leisten. Zudem sind dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, die ihm dadurch entstehen, dass er den Container aufbrechen und mit einem neuen Schloss versehen muss. Etwaige weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters, die kausal auf die Pflichtverletzung des Mieters zurück zu führen sind, bleiben daneben bestehen.
9. Verzug des Mieters
Bei Zahlungsverzug wird der Mieter vom Vermieter nur einmal schriftlich angemahnt. Hierfür entsteht eine Bearbeitungsgebühr im Rahmen eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 10,00 Euro. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters, wie insbesondere die hier vereinbarten Verzugszinsen oder die Erstattung von Kosten der Beitreibung der Forderung, bleiben hiervon unberührt. Bei Verzug des Mieters mit einer Monatsmiete über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, hat der Vermieter das Recht, dem Mieter den Zugang zum Gelände und zum Container zu verweigern, ein vom Mieter angebrachtes Schloss auf dessen Kosten zu entfernen und ein eigenes Schloss anzubringen, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis bereits beendet ist oder durch Erklärung beendet wurde. Weitere Ansprüche des Vermieters werden durch eine solche Vorgehensweise nicht berührt.
10. Zutritt
Dem Mieter wird während der üblichen Öffnungszeiten des Geländes Zutritt zu seinem Container gewährt. Der Vermieter kann diese Öffnungszeiten einseitig ändern. Sollte ein Zugang zum Gelände aus Gründen, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, nicht möglich sein, entfällt jegliche Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter für etwaige Schäden hieraus. Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, jeder Person, die sich ihm gegenüber nicht legitimieren kann, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Will der Mieter einer von ihm bevollmächtigten Person auf das Gelände und zu seinem Container Zutritt gewähren, muss diese mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet sein und sich insoweit gegenüber dem Vermieter oder vertretungsberechtigten Personen ausweisen können. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Zutritt zum Container zu gestatten und zu ermöglichen, insbesondere wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden bzw. anstehen oder erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen oder ähnliche Arbeiten notwendig werden. Von einem solchen Termin wird der Vermieter den Mieter mindestens sieben Tage im Voraus schriftlich in Kenntnis setzen. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, den Container - soweit erforderlich - ohne weitere Verständigung des Mieters zu öffnen und zu betreten. Bei Gefahr im Verzug ist der Vermieter oder eine von ihm autorisierte Person berechtigt, den Container ohne vorherige Inkenntnissetzung des Mieters unmittelbar zu öffnen und gegebenenfalls zu betreten.
11. Nutzung
Der Mieter ist verpflichtet, seine eingelagerten Sachen ordnungsgemäß zu verwahren, das heißt insbesondere den Container abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Mieter hat insoweit die Möglichkeit, beim Vermieter ein geeignetes Schloss zu einem Preis von 30,00 Euro für die Vertragslaufzeit zu mieten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen vom Mieter nicht verschlossenen Container zu verschließen. Der Vermieter hat insoweit keinerlei Aufsichtsverpflichtung gegenüber dem Mieter und wird von jeglicher Haftung für etwaige daraus entstehende Schäden freigestellt. Der Mieter bestätigt, dass die von ihm eingelagerten bzw. zur Einlagerung vorgesehene Sachen entweder sein Eigentum sind oder anderen Personen gehören, die ihm die entsprechende Verfügungsbefugnis über die Einlagerung dieser Sachen erteilt haben. Dem Mieter ist es nicht gestattet, die nachfolgend aufgeführten Güter einzulagern: - Nahrungsmittel, verderbliche Waren, Lebewesen, gleich welcher Art, brennbare oder entzündliche Stoffe, Flüssigkeiten, Gase, Farben, Sprengstoffe, Munition, Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien, unrechtmäßig erworbene Gegenstände oder sonstige Materialien, die durch mögliche Emissionen Dritte beeinträchtigen können. Der Mieter verpflichtet sich, auf dem Gelände und in dem Container alles zu unterlassen, das geeignet ist, Dritte zu stören oder zu beeinträchtigen, ferner keinerlei Tätigkeiten auszuüben, die Versicherungsbestimmungen entgegenlaufen bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedürfen, den Container als Büroraum, Wohnung oder Adresse zu verwenden. Dem Mieter ist es untersagt, Sachen außerhalb des von ihm angemieteten Containers auf dem Gelände des Vermieters abzustellen. Der Vermieter ist bei einem solchen Verstoß berechtigt, außerhalb des vom Mieter angemieteten Containers abgestellte Sachen sofort und ohne weitere Aufforderung auf Kosten des Mieters zu entfernen.
12. Anzeigepflichten, Umzug
Der Mieter verpflichtet sich, etwaige Schäden am Container, gleich welcher Art, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und erforderlichen Anweisungen des Vermieters oder seines Personals zur Beseitigung der Schäden unmittelbar und uneingeschränkt Folge zu leisten. Sollten dringende Gründe hierfür vorliegen, hat der Vermieter das Recht, vom Mieter den Umzug in einen anderen vergleichbaren Alternativcontainer binnen einer Frist von 14 Tagen auf Kosten des Mieters zu verlangen. Sollte der Mieter einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht Folge leisten, ist der Vermieter berechtigt, den Container zu öffnen und die eingelagerten Sachen des Mieters in den Alternativcontainer auf Kosten des Mieters zu verbringen. Eine solche Vorgehensweise führt lediglich zur Änderung des Mietgegenstands. Im Übrigen bleibt der Mietvertrag als solches mit seinen Vereinbarungen bestehen. Eine Mietzinsanpassung (nach oben oder unten) erfolgt nur, sofern ein vergleichbarer Alternativcontainer nicht zur Verfügung steht.
13. Herausgabe, Pfandrecht, Verwertung
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Container auf eigene Kosten zu räumen und den Container unverschlossen an den Vermieter herauszugeben. Den Schlüssel hat der Mieter dem Vermieter auszuhändigen, sofern er ihn von dem Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses gemietet hat. Bei Verlust des Schlüssels – auch während der Mietzeit – hat der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung in Höhe von 39,00 Euro zu erstatten. Bei Rückgabe muss sich der Container in dem Zustand befinden, wie er vom Mieter übernommen wurde, das heißt frei von Beschädigungen und in einem gereinigten Zustand. Gerät der Mieter mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, schuldet er dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung. Diese entspricht der Höhe nach dem zuletzt geschuldeten Mietzins. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden. Der Vermieter hat an den Sachen des Mieters im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Vermieterpfandrecht. Dieses dient dem Vermieter zur Absicherung seiner Forderungen gegenüber dem Mieter. Kommt der Mieter mit seinen vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter in Verzug, vereinbaren hiermit die Parteien für diesen Fall die Übereignung der eingelagerten Sachen des Mieters an den Vermieter zum Zwecke der weiteren Absicherung des Vermieters (sog. Sicherungseigentum). Die Verwertung der dem Vermieter zur Sicherheit übereigneten Sachen des Vermieters bzw. des Pfandgutes erfolgt grundsätzlich in Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Abweichend hiervon gilt: Vor Verwertung des Sicherungsgutes bei beendetem Mietverhältnis fordert der Vermieter den Mieter einmalig schriftlich unter Fristsetzung von 10 Kalendertagen auf, zur Vermeidung einer solchen Verwertung die Forderungen des Vermieters, die dem Mieter in diesem Zusammenhang nochmals vollständig mitgeteilt werden müssen, vollständig zu befriedigen. Unterbleibt die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Ansprüche des Vermieters, ist dieser berechtigt, das Pfandgut zu verwerten. Der Vermieter darf das Pfandgut insbesondere in ein anderes Lager umräumen, freihändig veräußern, in sonstiger Weise verwerten, auf angemessene Weise entsorgen beziehungsweise für den Fall vernichten, dass der zu erwartende Verwertungserlös die Entsorgungskosten nicht erreicht. Die Darlegungs - bzw. Beweislast liegt insoweit beim Mieter. Es obliegt dem Mieter, den Vermieter im Rahmen der Androhung solcher Verwertungsmaßnahmen unverzüglich über den Wert der eingelagerten Gegenstände zu informieren und somit seiner Schadensminderungspflicht im Rahmen der Verwertung der eingelagerten Sachen nachzukommen. Im Rahmen der Verwertung verpflichtet sich der Vermieter, nur in dem Rahmen zu verwerten, wie ihm eigene Ansprüche gegen den Mieter zustehen und wie die Verwertung im Rahmen des freihändigen Verkaufes zur Abdeckung dieser Ansprüche erforderlich ist. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Mieters gegenüber Ansprüchen des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14. Versicherung
Der vermietete Container sowie sein Inhalt sind seitens des Vermieters unter der Voraussetzung, dass der Container mit einem beim Vermieter zu mietenden Schloss verschlossen ist, bis zu einem Wert in Höhe von 2000 € für jeden Schadensfall versichert. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Verwendung eines anderen Schlosses der Versicherungsschutz entfällt. Weiterer Versicherungsbedarf ist vom Mieter selbst abzuschließen.
15. Tod des Mieters
Durch den Tod des Mieters wird dieses Vertragsverhältnis nicht beendet, vielmehr gehen die Rechte und Pflichten des Mieters auf dessen Erben bzw. Rechtsnachfolger über.
16. Sonstige Bestimmungen
Ist der Mieter eine juristische Person, übernimmt das für diese Person handelnde Organ gesamtschuldnerisch neben der juristischen Person die persönliche Haftung für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Mieters. Auf dem gesamten Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Weitere Regelungen oder Vereinbarungen bezüglich des Mietverhältnisses bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben damit keine Gültigkeit. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen oder in diesen AGB getroffenen Regelungen unwirksam sein, berührt dies die übrigen Vereinbarungen grundsätzlich nicht. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Regelungen. Soweit solche nicht vorhanden sind, verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Regelungen durch wirksame Bestimmungen, die dem wirtschaftlichen Sinne dieser Vereinbarung am ehesten entsprechen, zu ersetzen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für den Geschäftssitz des Vermieters zuständige Gericht, soweit der Mieter den Abschluss des Mietverhältnisses als Kaufmann getätigt hat. Diese AGB können jederzeit geändert werden. Über die Änderungen wird der Mieter dann unverzüglich informiert.
Stand 15.02.2013